MÄRKISCHER KREIS

DER LANDRAT

Zur Unterstützung der Wiederbewaldung auf den Kalamitätsflächen erlässt der

Märkische Kreis als Untere Jagdbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

I. Gemäß § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (UG-NRW), in der zurzeit geltenden Fassung, wird die Schonzeit für Rehwild für den gesamten Märkischen Kreis für das Jagdjahr 2025/2026 wie folgt aufgehoben:

Schmalrehe und Böcke:

• Ab 01.04. bis 30.04. in den Niederungsgebieten unter 450 m Höhenlage und

• Ab 15.04. bis 30.04. in den Mittelgebirgsgebieten über 450 m Höhenlage.

II. Die Bejagung ist ausschließlich auf Flächen zulässig, auf denen

Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden (Objektschutz). Die Bejagung auf landwirtschaftlichen Flächen oder auch in Waldbeständen, die nicht in Verjüngung stehen, ist nicht Ziel dieser Regelung. Gleiches gilt für Jagdbezirke, in denen keine Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden. Angesichts der Stoffwechsellage des Rehwildes ist auch dort auf eine vorzeitige Bejagung zu verzichten. Eine Jagd im April ohne die entsprechende Notwendigkeit widerspricht dem Schonzeitgedanken.

III. Die Abschüsse während der Schonzeit sind der Unteren Jagdbehörde bis zum 15.05.2025 schriftlich zu melden.

IV. Die von Wald und Holz NRW zur Verfügung gestellte Übersichtskarte der Hauptschadensgebiete mit Kennzeichnung der Höhenlagen über 450 m ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Eine digitale Karte mit Kennzeichnung der Höhenlagen über 450m ist im Geodatenportal unter „Jagdbezirke” hier veröffentlicht:

V. Die Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

VI. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

VII. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.03.2026.

Begründung:

Die Wiederbewaldungsmaßnahmen auf den Kalamitätsflächen und der Umbau zu klimastabilen Wäldern sind weiter eine große Heraus-forderung für die Wald-besitzenden. Angepasste Schalenwildbestände sind dabei ein wichtiges Element. Die auf den digitalen Karten ersichtlichen Bereiche im Märkischen Kreis wurden vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Hauptschadensgebiete festgelegt.

Wegen der zunehmenden Bedeutung der Wälder für die Gesellschaft in Verbindung mit den aktuellen Herausforderungen für die Wald-besitzenden ist es Ziel, den jetzigen Zeitpunkt zu nutzen, um die Wälder mit waldbaulichen Methoden besser an den Klimawandel anzupassen.

Das heutige Handeln entscheidet über den zukünftigen Waldzustand, den wir nachfolgenden Generationen übergeben. Der Umbau zu klimastabilen Wäldern kann aber nur bei angepassten Schalenwild-beständen gelingen. Hierzu ist eine enge Zusammenarbeit von Waldbesitzenden, der Jägerschaft und der Landesforstverwaltung gleichermaßen erforderlich. In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung der jagdlichen Eigenverantwortung vor Ort und zum Abbau von Abschusshemmnissen getroffen. Dies betrifft die Abschussplanung, die Zusammenarbeit in den Hegegemeinschaften und die Ausgestaltung der Jagdzeiten.

Zu I.:

Gemäß § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen kann die untere Jagdbehörde die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesjagdzeitenverordnung festgelegte Schonzeit für Rehwild zum Zweck der Vermeidung übermäßiger Wildschäden an forstwirtschaftlichen Kulturen aufheben. Die Aufhebung der Schonzeit für Rehwild im v. g. Umfang ist geeignet, um übermäßige Wildschäden an forstwirtschaftlichen Kulturen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Die Schonzeitaufhebung ist auch nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich, damit die anstehenden Wiederbewaldungsmaßnahmen weiterhin gelingen. Die Aufhebung der Schonzeit stellt einerseits einen Eingriff in den Tierschutz dar. Andererseits soll durch die Maßnahme eine klimagerechte Wiederaufforstung erzielt werden. Die Rechtsgüter Tierschutz und Schutz öffentlicher Belange (Aufforstung) sind im Sinne der Angemessenheitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Die Bejagung wird auf die Hauptschadensgebiete abhängig von der Höhenlage in den kritischen Zeiträumen und ausschließlich auf Flächen, auf denen Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden (Objektschutz), beschränkt. Mit diesen Beschränkungen wird den Belangen des Tierschutzes entsprochen. Da durch Rehwildverbiss ein erheblicher Schaden an forst-wirtschaftlichen Kulturen zu erwarten ist, ist das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der unmittelbar betroffenen Waldbesitzer hier höher anzusehen, als die Interessen von Drittbetroffenen. Die Schonzeit-aufhebung ist daher angemessen.

Zu VI.:

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wird. Das öffentliche Interesse besteht darin, Waldbesitzer vor Verbiss Schäden ausgehend vom Rehwild und damit verbundenen finanziellen und existenziellen Schäden zu schützen. Es wird für nicht vertretbar angesehen, dass während der Durchführung eines Klage-verfahrens und der Schonung des Rehwilds den betroffenen Waldbesitzern Schäden entstehen würden.

Diese Verfügung ist mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mit dem Kreisjagdberater unter Anhörung des Jagdbeirates abgestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim

Verwaltungsgericht Arnsberg (Adresse: Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) erhoben werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Märkischen Kreises wirksam.

Lüdenscheid, 03.03.2025

Im Auftrag

(Hohage)

Ltd. Kreisverwaltungsdirektor